Tag: Erbbaurecht

Erneut kein Investor für das Stadtbad-Lichtenberg gefunden !!!

20.01.2026. Zukunft des Stadtbades Kommentare geschlossen

Das Scheitern des Bieterverfahrens ist ein politisches Alarmsignal

Wie unter anderem der RBB Mitte Januar 2026 berichtete, ist das Bieterverfahren für das historische Stadtbad Lichtenberg (Hubertusbad) ergebnislos beendet worden. Auch andere Quellen bestätigen: Es gab am Ende kein Angebot, das sowohl wirtschaftlich tragfähig als auch mit den Anforderungen des Denkmalschutzes vereinbar gewesen wäre.
Das ist mehr als eine Randnotiz aus der Immobilienwelt. Es ist eine klare Botschaft an die Berliner Politik.
Denn das Verfahren war kein „freiwilliger Versuch“, sondern die strategische Idee: Ein Investor soll es richten. Angeboten wurde – wie von der BIM im April 2025 kommuniziert – ein Erbbaurecht über 60 Jahre. Dieses Modell sollte zugleich Entlastung für den Landeshaushalt bringen und die Sanierung sowie künftige Nutzung in private bzw. gemeinwohlorientierte Hände geben. Nun ist dieses Konstrukt gescheitert. Und damit ist endgültig bewiesen: Die Hoffnung, dass „der Markt“ dieses Denkmal rettet, ist politisch bequem – aber praktisch unrealistisch.
Wir hatten bereits in unserem Blogbeitrag vom 27.04.2025 auf die Risiken und die trügerische Logik eines solchen Ansatzes hingewiesen. Es kam, wie zu erwarten war: Wer ernsthaft kalkuliert, erkennt schnell die Kombination aus Sanierungsrisiken, Auflagen, Investitionsdruck und langfristiger Betreiberverantwortung – und steigt aus. Nicht, weil das Hubertusbad „wertlos“ wäre, sondern weil die Rahmenbedingungen so gesetzt sind, dass Verantwortung ausgelagert wird, ohne sie finanziell zu unterlegen.

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Erbbaurechtsvergabe im Bieterverfahren

27.04.2025. Allgemein Kommentare geschlossen

Die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) beabsichtigt im Auftrag des Berliner Senats, das Stadtbad Lichtenberg im Rahmen eines Bieterverfahrens an einen finanziell starken Betreiber zu vergeben. Als Rechtsgrundlage wird die Bestellung eines Erbbaurechts in Betracht gezogen.

Welche Chancen ein solches Verfahren bietet und welche Risiken damit verbunden sind, möchten wir im Folgenden erläutern.

Unter einer Erbbaurechtsvergabe im Bieterverfahren versteht man im Allgemeinen Folgendes:

Die öffentliche Hand (z. B. eine Kommune oder ein Land) oder ein privater Eigentümer schreibt ein Grundstück oder eine Immobilie nicht zum Verkauf, sondern zur Vergabe eines Erbbaurechts aus. Das heißt, der Erwerber erhält das Recht, die Immobilie oder das Grundstück über einen langen Zeitraum (häufig 50 bis 99 Jahre) zu nutzen und zu bebauen, ohne dass das Eigentum an Grund und Boden übertragen wird.
Im Bieterverfahren können Interessenten Angebote abgeben – meist bezogen auf den jährlich zu zahlenden Erbbauzins, auf Investitionszusagen (z. B. Sanierung eines Gebäudes) oder auf Nutzungskonzepte (etwa soziale, kulturelle oder wirtschaftliche Nutzung).
Am Ende entscheidet der Erbbaurechtsgeber – oft unter Berücksichtigung eines Mixes aus finanziellen Angeboten und inhaltlicher Qualität (Konzeptqualität) – an wen das Erbbaurecht vergeben wird.

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